Statuten Turnverein Kriens

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Allgemeines

1      Im Text verwendete Abkürzungen

TV Kriens Turnverein Kriens
STV Schweizerischer Turnverband
SVK-STV Sportversicherungskasse des STV
Turnverband   Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden
GV Generalversammlung
VV Vereinsversammlung
TKA Technische Kommission Aktive
TKJ Technische Kommission Jugend
VTV Volleyball-Club des Turnverein Kriens
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

2      Im Text verwendete Bezeichnungen

Die vorliegenden Statuten sind geschlechtsneutral formuliert. Wenn im folgenden Text männliche Personen- und Stellenbezeichnungen verwendet werden, so sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Dies gilt im gleichen Sinne auch im umgekehrten Fall.  

3      Inhaltsverzeichnis der gesamten Statuten

A) Statuten des Stammvereins TV Kriens
B) Reglement der Technischen Kommission Jugend
C) Reglement der Technischen Kommission Aktive
D) Reglement des Bergheims Gibelegg, Kriens
E) Volleyball-Club VTV Kriens

A) Statuten des Stammvereins Turnverein Kriens

1. Kapitel:     Name, Sitz, Zweck, Verantwortlichkeit

Artikel 1               Name, Rechtspersönlichkeit

Der im Jahre 1868 gegründete TV Kriens ist ein Verein im Sinn der Artikel 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Die Vereinsfarben und das Vereinssignet werden von der GV bestimmt.

Artikel 2               Sitz

Der Sitz und das Rechtsdomizil des TV Kriens befinden sich in Kriens.

Artikel 3               Vereinszweck

Als polysportiver Verein setzt sich der TV Kriens für die Verbreitung des Turngedankens und für die Pflege und Förderung des Breiten- und Spitzensportes in der Stadt Kriens ein.Sein Ziel ist vor allem die Förderung des turnerischen und sportlichen Angebotes zur Hebung der Volksgesundheit und einer gesunden sowie aktiven Freizeitgestaltung der gesamten Bevölkerung, von der Jugend bis zu den Senioren.
2 Der TV Kriens bezweckt, seinen Mitgliedern angemessene Sport-, Trainings- und Wettkampftätigkeit zu ermöglichen. Er koordiniert die Aktivitäten seiner Untersektionen und Riegen.
3 Er ist politisch und konfessionell neutral und legt Wert auf Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern.

Artikel 4               Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September und ist identisch mit dem Geschäfts- und Rechnungsjahr.

Artikel 5               Verantwortlichkeit

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (Art. 75a ZGB).
2 Der Vereinsvorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten.

Artikel 6               Zugehörigkeit zu den Verbänden

Der Verein und seine Riegen sind Mitglieder 
a) des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden 
b) des Schweizerischen Turnverbandes 
c) der Sportversicherungskasse des STV
deren Statuten, Reglementen und Verträgen sie sich unterstellen.
2 Die Mitglieder, Riegen und Untersektionen können je nach Zugehörigkeit auch Mitglied der jeweiligen Sportorganisation oder eines Fachverbandes sein. Sie unterstellen sich jeweils den übergeordneten Verbandsstatuten, sofern sie mit dem Vereinszweck übereinstimmen.
3 Der Verein kann sich, soweit von der GV bestätigt, anderen Organisationen mit verwandter sportlicher Zielsetzung anschliessen oder diese unterstützen.

2. Kapitel:     Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Artikel 7               Mitgliedschaft

Der TV Kriens kennt folgende Mitgliederkategorie
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder 
- Passivmitglieder 
- Gönner

Artikel 8               Aufnahmen

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen (Art. 70 ZGB).
2 Aktivmitglied kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Beitretende Personen werden vom Vorstand der GV zur Aufnahme vorgeschlagen (Art. 65 ZGB).
3 Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer die Bestrebungen des TV Kriens und seiner Riegen unterstützen will und einen jährlich von der GV bestimmten Mindestbeitrag entrichtet.

Artikel 9               Wechsel

Der Wechsel von einer Riege zur anderen ist jederzeit möglich.
2 Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie ist jeweils auf ein neues Vereinsjahr möglich.

Artikel 10              Rechte

Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie je 1 Mitglied der selbständigen Untersektionen, sind an den Vereins- und Generalversammlungen stimm- und wahlberechtigt. Sie haben das Recht Anträge zu stellen.

Artikel 11              Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich 
- die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, 
- dessen Statuten und Reglemente einzuhalten, 
- ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (Art. 71 ZGB), 
- die Anordnungen der Vereins- und Riegenleitungen zu beachten.
2
Die Aktiven sind zusätzlich aufgefordert 
- zum Besuch der Trainingsstunden und Versammlungen, 
- zur Teilnahme an Wettkämpfen  
- zur Mithilfe bei der Durchführung von Anlässen.

Artikel 12              Austritte

Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein austretendes Mitglied hat seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen (Art. 70 und 73 ZGB).

Artikel 13              Ausschluss

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen oder in schwerer Weise gegen die Statuten, Reglemente oder Weisungen des Vereins oder Vorstandes verstossen, können durch die GV auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen bzw. ausgeschlossen werden (Art. 65, 72 und 73 ZGB).

3. Kapitel:     Ehrungen

Artikel 14              Langjährige Mitgliedschaft

Langjährige Mitglieder werden vom Vorstand an der GV mit einem Geschenk geehrt:

Aktive: Mitglieder die eine aktive sportliche Tätigkeit im TV Kriens von mindestens 20 Jahren nachweisen können.

Passive: Mitglieder, die dem Verein seit 30 Jahren ununterbrochen als Passivmitglied angehören. War ein Passivmitglied vorher Aktivmitglied, so werden ihm diese Jahre angerechnet.

Artikel 15              Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in ausserordentlicher Weise um den Verein oder das Turn- und Sportwesen verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV.

Artikel 16              Goldene und silberne Ehrennadel

Der Verein ehrt langjährige und besondere Tätigkeiten, ausserordentliche Leistungen in sportlicher oder administrativer Hinsicht, seiner Mitglieder mit der silbernen oder der goldenen Ehrennadel. Die Ehrung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die GV.

 4. Kapitel:    Untersektionen und Riegen

Artikel 17              Untersektionen

Ein Mitglied des Vorstandes der Untersektion, in der Regel der Technische Leiter, ist Mitglied der TKA des Stammvereins.
2 Ein Delegierter der Untersektion ist an der GV des Stammvereins stimm- und wahlberechtigt.
3 Selbständige Untersektionen verwalten sich selbst und haften mit ihrem eigenen Vermögen. Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.
4 Die Mitglieder der Untersektionen sind gleichzeitig Passivmitglieder des Stammvereins und verpflichtet, die entsprechenden Beiträge zu bezahlen.
5 Der Vereinsvorstand kann in jeden Vorstand der Untersektion ein Mitglied delegieren oder an deren Vorstandssitzungen, Versammlungen und Generalversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen lassen.
6 Statutenänderungen der Untersektionen können nur nach Genehmigung durch die GV des Stammvereins vorgenommen werden.
7 Bei Bedarf können jederzeit neue Untersektionen gegründet werden. Die Statuten und die Gründung unterliegen der Genehmigung durch die GV des Stammvereins.
8 Die jeweilige GV der Untersektion ist vor derjenigen des Stammvereins durchzuführen.
9 Wird eine Untersektion aufgelöst, wird das Vermögen vom Stammverein verwaltet.

Artikel 18              Riegen

Zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele ist der TV Kriens bestrebt, der Nachfrage entsprechende Riegen zu betreiben.
2 Bei Bedarf können durch den Vorstand neue Riegen gegründet und bestehende Riegen aufgehoben werden.
3 Die Riegen werden durch den Stammverein betreut.
4 Der Riegenhauptleiter gehört der TKA an.

5. Kapitel:    Organisation

Artikel 19              Organe

Der TV Kriens umfasst folgende Organe:
    a)    Generalversammlung
    b)    Vorstand
    c)    Technische Kommission Aktive
    d)    Technische Kommission Jugend
    e)    Bergheimkommission
     f)    Kommissionen für bestimmte Aufgaben
    g)    Kontrollstelle / Rechnungsrevisoren
    h)    Ausserordentliche Versammlung

Artikel 20              Generalversammlung

Die GV bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicher Weise spätestens 3 Monate nach Beendigung des Geschäfts- und Rechnungsjahres statt (Art. 64 ZGB).
2
Die ordentliche Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
-  Wahl der Stimmenzähler
-  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
-  Mutationen
-  Abnahme der Jahresberichte
    a) des Vereinspräsidenten
    b) des Technischen Präsidenten Aktive
    c) des Technischen Präsidenten Jugend
    d) der Untersektionen
    e) der Kommissionen
    Die Jahresberichte müssen vorgängig im Vereinsorgan publiziert werden.
-  Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
    a) des Stammvereins
    b) der Bergheimkommission
-  Festsetzung der Jahresbeiträge
-  Genehmigung des Voranschlages
-  Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
-  Wahlen
    a) Vorstand
    b) Vereinspräsident
    c) Technischer Präsident Aktive
    d) Technischer Präsident Jugend
    e) Bergheimkommission und Obmann
    f) Revisoren
-  Bekanntgabe der Riegen- und Untersektionsleitungen
-  Wahl von Kommissionen
-  Ehrungen und Auszeichnungen
-  Anträge, Anregungen, Verschiedenes
3 Über die Verhandlungen und Beschlüsse der GV wird ein Protokoll geführt.
4 Als Stimm- und Wahlbüro amten die Stimmenzähler, wenn nötig zusammen mit den Rechnungsrevisoren.

Artikel 21             Rechtsgültigkeit der Verhandlungen

Die Versammlung kann rechtsgültig verhandeln, wenn sie ordnungsgemäss einberufen und die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind (Art. 66 ZGB).
2 Die Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

Artikel 22             Einladung zur Generalversammlung

Alle Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der GV über Zeit, Ort und Traktandenliste schriftlich, via Vereinsorgan oder durch ein separates Zirkular, in Kenntnis zu setzen.

Artikel 23              Anträge

Anträge zuhanden der GV müssen 30 Tage vor der GV eingereicht werden (Poststempel). Später eintreffende Anträge können nur behandelt werden, wenn 2/3 der Stimmberechtigten dies verlangen.

Artikel 24              Wahlen

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr (die Hälfte der Anzahl Anwesenden plus eine Stimme), im 2. Wahlgang das relative Mehr (am meisten Stimmen). Diese werden offen durchgeführt, wenn nicht 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Wahlen verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2 Stellvertretung eines Wählers ist nicht gestattet.
3 Die Wahl unmündiger in den Vorstand oder eine Kommission, bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Artikel 25              Abstimmungen

Abstimmungen werden offen durchgeführt, wenn nicht 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2 Für die Aufhebung von Vereinsbeschlüssen ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Artikel 26              Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche GV wird einberufen, wenn:
-   der Vorstand es als notwendig erachtet
-   1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen

Artikel 27              Versammlungen

Nebst der GV ist jede vom Vorstand einberufene Versammlung beschlussfähig, sofern mindestens 1/5 der Aktivmitglieder anwesend sind. Als Aktivmitglieder gelten Vorstands-, Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Artikel 28              Vorstand

Der Vereinsvorstand bildet das ausführende Organ des TV Kriens und besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Alle Mitglieder sind wieder wählbar.
3 Der Vereinsvorstand konstituiert sich zum Teil selber unter dem Vorsitz ihres Präsidenten. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer bzw. des Jahres aus, so kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen, der an der nächsten GV für die restliche Amtszeit gewählt werden kann.
4 Die Chargen und der Aufgabenbereich der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in einem Stellenbeschrieb festgehalten.
5 In dringenden Fällen und bei Ersatzwahlen kann der Vorstand auch Beschlüsse fassen, die in die Befugnisse der GV fallen. Sie sind der nächsten GV zum Entscheid zu unterbreiten.
6 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Verlangen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.
7
Rechte und Pflichten des Vorstandes:
Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
  • Vertretung des TV Kriens nach aussen
  • Führung des Vereins und der Riegen
  • Durchsetzung der gesteckten Ziele
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Überwachung des Voranschlages
  • Ausarbeitung und Anpassung der Organisation, der Reglemente und Statuten des Vereins
  • Überprüfung der Tätigkeiten und Reglemente der Riegen
  • Überprüfung und Genehmigung der Statuten und Reglemente der Untersektion
  • Bearbeitung der anfallenden Geschäfte
  • Vollziehung der GV-Beschlüsse
  • Erstellung und Anpassung der Stellenbeschriebe für die Vorstandsmitglieder und der Technischen Kommission
  • Festsetzung von Unterstützungsleistungen auf Gesuche von Riegen im Rahmen des Voranschlages
  • Entscheid über einmalige ausserordentliche Kredite bis 25% der Mitglieder-beiträge pro Vereinsjahr
  • Bezeichnung der Delegierten für Versammlungen der Untersektionen und Verbände
  • Wahrung der Vereinsinteressen

Artikel 29              Geschäftsstelle

Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einsetzen, welche seiner Aufsicht unterstellt ist. Der Vorstand kann für die einzelnen Angestellten Pflichtenhefte erlassen.
2 Die Geschäftsstelle koordiniert die Tätigkeiten der Organe des TV Kriens und nimmt die für den normalen Betrieb des TV Kriens nötigen Arbeiten vor. Sie kann den TV Kriens gegen aussen vertreten. Insbesondere bereitet sie die Vereinsversammlungen und Sitzungen des Vorstands vor.

Artikel 30              Unterschriften

Für den TV Kriens sind in finanziellen Angelegenheiten unterschriftsberechtigt zu zweit der Präsident, der Kassier und der Geschäftsstellenleiter untereinander oder der Kassier mit einem anderen Mitglied des Vorstands. Für die Erledigung ihrer ordentlichen Verpflichtungen verfügen der Kassier und der Geschäftsstellenleiter über Einzelunterschriften.

Artikel 31              Technische Kommission

Die Technische Kommission besteht aus dem Technischen Präsidenten Aktive und dem Technischen Präsidenten Jugend, sowie je mindestens einem Vertreter der verschiedenen Riegen und Untersektionen.
2 Die Technische Kommission konstituiert sich unter dem Vorsitz des Technischen Präsidenten Aktive selbst.
3 Die Technische Kommission ist in allen sporttechnischen Belangen verantwortlich und koordiniert, gemäss separatem Reglement, die Tätigkeiten der Riegen.
4 Sie ist dem Vorstand und der GV gegenüber verantwortlich. Die Technischen Präsidenten orientieren den Vorstand regelmässig.

Artikel 32              Bergheimkommission Gibelegg

Die Bergheimkommission ist in allen Belangen betreffend des Bergheimes Gibelegg, gemäss ihrem Reglement, dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Dem Vereinspräsidenten ist regelmässig eine Kopie des Protokolls zuzustellen.

Artikel 33              Besondere Kommissionen / Komitees

Zur Lösung besonderer Aufgaben kann die GV oder der Vereinsvorstand Kommissionen bestellen und wieder auflösen.
2 Die Präsidenten der Kommissionen werden vom Vorstand ernannt. Im übrigen konstituieren sich die Kommissionen selber.
3 Der Vorstand kann in jede Kommission einen Vertreter delegieren oder an dessen Sitzungen mit Stimmrecht teilnehmen.
4 Die Kommissionen sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Beschlüsse von besonderer Bedeutung unterliegen dessen Genehmigung. Dem Vereinspräsidenten ist regelmässig ein Protokoll zuzustellen. Sie haben vor der GV dem Vorstand einen Tätigkeitsbericht einzureichen.
5 Für Fest- oder andere Grossanlässe haben die Kommission bzw. die Komitees eigene Budgets und eine separate Abrechnung zu erstellen.

Artikel 34              Kontrollstelle / Rechnungsrevisoren

Die GV wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisoren prüfen das Protokoll, die Jahresrechnung, die Bilanz des Vereins, den Voranschlag und die gesamte Vermögensverwaltung (Stammverein und Bergheim), sowie das Inventar. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.
3 Die Revisoren führen an den Versammlungen mit den Stimmenzählern, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro. Die Stimmenzähler werden durch die Versammlung gewählt.

 6. Kapitel:   Finanzen

Artikel 35              Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und das Rechnungsjahr des Vereins beginnt mit dem 1. Oktober und endet am darauffolgenden 30. September.

Artikel 36              Einnahmen

Die Einnahmen der Vereinskasse setzen sich insbesondere aus den
-   Mitgliederbeiträgen
-   Vermögenserträgen
-   Subventionen
-   Inseratenwerbungen
-   Gewinne aus Veranstaltungen und Sonderaktionen
-   Zuwendungen von Sponsoren und Gönnern
-   freiwilligen Spenden, Beiträgen und Schenkungenzusammen.

Artikel 37              Jahresbeiträge

Die Mitglieder entrichten dem Verein, aufgrund der von der GV festgesetzten Jahresbeiträgen (Art. 71 ZGB), ihre Zahlungen. Der Kassier regelt die Fälligkeit.

Artikel 38              Beitragsbefreiung

Vorstands- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2 Der Vorstand kann in besonderen Fällen über eine Beitragsbefreiung entscheiden (verantwortliche Chargierte, Härtefälle Mitglieder usw.).

Artikel 39              Ausgaben

Die Ausgaben werden im Voranschlag festgelegt, wie:
-   Verbands- und Versicherungsbeiträge
-   Kosten des Sportbetriebes und Leiterentschädigungen
-   Geräte und Materialanschaffungen
-   Verwaltungskosten
2
Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Voranschlages selber.

Artikel 40              Vermögen

Das Vermögen darf nur in guten und sicheren Vermögenswerten angelegt werden.

Artikel 41              Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen, soweit es nicht als Stiftungskapital oder in Fonds für besondere Zwecke bestimmt ist (Art. 75a ZGB). Eine persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.

 Artikel 42             Versicherungen

Die Versicherung gegen Unfälle und Krankheiten und für das persönliche Gut ist grundsätzlich Sache des einzelnen Mitgliedes.
2 Die Aktiv- und die sportlich tätigen Ehrenmitglieder sind bei der SVK-STV obligatorisch zusatzversichert.
3 Falls bei Veranstaltungen, einzelne Sportorganisationen (Verbände) obligatorische oder kollektive Versicherungen vorschreiben, so ist der Vorstand und der Kassier im Voraus zu orientieren. Damit dieser die Versicherung mit dem Turnverband bzw. mit dem STV abklären und regeln kann.

Artikel 43              Fonds

Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, die Verwaltung und die Aufhebung beschliesst die GV, sofern keine besonderen Stiftungsbestimmungen bestehen. Die Fonds sind nicht in der Betriebsrechnung, sondern in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen.

Artikel 44              Sponsoring und Werbung

Will eine Riege auf der Wettkampfbekleidung werben, hat sie einen entsprechenden Antrag an den Vorstand zu richten. Sponsoren dürfen nur mit Bewilligung des Vorstandes kontaktiert werden. Von dieser Regelung ausgeschlossen sind die selbständigen Untersektionen.
2 Die Werbung auf der Wettkampfbekleidung der Riegen und der selbständigen Untersektionen muss den Vorschriften der entsprechenden Fachverbände entsprechen.
3 Firmen der Nikotin- und Alkoholbranche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4 Werbeaufschriften dürfen nicht unmoralisch und jugendgefährdend sein.

7. Kapitel:    Archiv

Artikel 45              Zweck, Zuständigkeit

Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Über die Dauer der Aufbewahrung entscheidet der Vorstand. Vorbehalten bleibt die vom Gesetz vorgeschriebene Mindestaufbewahrungspflicht.
2
Sämtliche Aktenstücke wie:
-   Protokolle
-   Jahresberichte
-   Kassabücher
-   Festabrechnungen
-   Präsidentenordner
-   Mitteilungsblattsind im Archiv aufzubewahren.
3
Über die Archivverwaltung hat der Vorstand einen Benützungs- und Stellenbeschrieb zu erstellen.
4
Über die Dauer der Archivierung entscheidet der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

8. Kapitel:    Vereinsorgan

Artikel 46              Zweck, Zuständigkeit

Der TV Kriens gibt ein Mitteilungsblatt heraus.
2 Der Vorstand kann über die Art und Weise der Herausgabe des Vereinorgans bestimmen, es hat jedoch jährlich mindestens einmal zu erscheinen.
3 Die näheren Bestimmungen sind in einem separaten Pflichtenheft umschrieben.

9. Kapitel:    Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Artikel 47              Statutenrevisionen

Einzelne Artikel der Statuten und Reglemente können von der GV mit dem absoluten Mehr geändert werden.
2 Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten und Reglemente wird in die Wege geleitet, wenn der Vorstand oder 1/5 aller Stimmberechtigten das Begehren stellen. Sie wird durch die GV mit Zweidrittelmehrheit (2/3) der gültigen Stimmen beschlossen.

Artikel 48              Nicht vorgesehene Fälle

Über alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle, entscheidet der Vorstand.
2 Es gelten aber sinngemäss Art. 60 bis 79 des ZGB und die Statuten des Turnverbandes Luzern, Ob- und Nidwalden sowie des STV.

Artikel 49              Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ausserordentliche GV beschlossen werden, die ausschliesslich dieses Geschäft behandelt.
2 Zur Gültigkeit bedarf der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der an der Versammlung anwesenden Mitgliedern.
3 Wird die Auflösung beschlossen, entscheidet die ausserordentliche GV über die vorübergehende oder endgültige Verwendung des Vereinsvermögens.

Artikel 50              Inkrafttreten der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV vom 25. November 2005 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden per 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Jedem Aktivmitglied ist beim Vereinseintritt ein Exemplar der Statuten abzugeben.
3 Diese Statuten, Reglemente und Bestimmungen ersetzen diejenigen vom 27. November 1998 und deren Nachträge.

Die vorliegenden Statuten wurden an der GV des TV Kriens vom 25. November 2005 in Kriens genehmigt.

Kriens, 25. November 2005

Für den Turnverein Kriens
Der Präsident: Marcel Fluri                                        Die Sekretärin: Alexandra Villiger

Die vorliegenden Statuten wurden durch den Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden genehmigt.  

Neuenkirch, 14. November 2006

Für den Turnverband Luzern, Ob- und Nidwalden
Der Präsident:  Erwin Grossenbacher                       Die Sekretärin: Esther Furrer